AGB

AGB XrentX Germany GmbH   01/2023

 

I. Vertragsschluss

1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung (Annahme) des unterzeichneten Vertragsformulars (Angebotes) durch den Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zustande. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.

2. Der Vertrag kommt nur unter Voraussetzung der Eigenbelieferung der XrentX Germany GmbH zustande.

3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.

Für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer gilt dies nicht.

Für andere vertragliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn ein schützenswertes Interesse des Verkäufers an dem Abtretungsausschluss besteht oder die berechtigten Belange des Käufers an der freien Abtretbarkeit der Rechte das entgegenstehende Interesse des Verkäufers überwiegen.

II. Widerrufsrecht

1. Der Vertragsschluss ist für Käufer und Verkäufer verbindlich, ein Widerruf ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Im Falle eines Fernabsatzvertrages hat der Käufer das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Käufer oder ein vom Käufer benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, den Kaufgegenstand in Besitz genommen hat.

Ein Fernabsatzvertrag liegt entsprechend § 312c I BGB dann vor, wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Fernkommunikationsmittel sind gemäß § 312c II BGB Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS etc.

Zur Ausübung dieses Widerrufsrechts, muss der Käufer den Verkäufer (XrentX Germany GmbH, Reginenstraße 16, 59069 Hamm, Tel. 02381 4384977, Fax 02381 4360098, E-Mail info@xrentx.de) durch eine eindeutige Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Käufer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist absendet.

In Folge des Widerrufs hat der Verkäufer alle Zahlungen, die er vom Käufer erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme solcher zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Käufer eine andere Art der Lieferung als die vom Verkäufer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mittelung über den Widerruf des Käufers bei ihm eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel, welches der Käufer bei der ursprünglichen Transkation eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnet der Verkäufer in keinem Fall Entgelte.

Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, bis er den Kaufgegenstand zurückerhalten hat oder bis der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er diesen zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Verkäufer über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an den Verkäufer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Käufer den Kaufgegenstand vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Kosten werden auf höchstens ungefähr 600,00 € geschätzt.

Für einen etwaigen Wertverlust des Kaufgegenstandes (z.B. durch gefahrene Kilometer) muss der Käufer nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Kaufgegenstandes nicht notwendigen Umgang oder Benutzung durch den Käufer zurückzuführen ist. Bei Rückgabe des Fahrzeugs teilt der Verkäufer dem Käufer mit, ob und welchen Ausgleich er für einen Wertverlust beansprucht. Können sich die Vertragsparteien über einen vom Käufer auszugleichenden Wertverlust nicht einigen, wird der Wertverlust auf Veranlassung des Verkäufers mit Zustimmung des Käufers durch einen Sachverständigen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte. Der Rechtsweg wird durch dieses Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen.

Ein Formular für den Widerruf findet sich unter: Art 253 Anlage 2 EGBGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (Zulassung, Überführungskosten etc.) ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen aus Sammelbestellungen ist der Kaufpreis bezüglich der ausgelieferten Fahrzeuge anteilsmäßig bei Übergabe und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Die Liefertermine und Lieferfristen beginnen stets erst mit Vertragsabschluss und sind in Textform zu vereinbaren. Sie können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.

2. Ist der Kaufgegenstand ein Neufahrzeug, kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Diese Frist verkürzt sich auf zehn Tage (bei Nutzfahrzeugen auf vierzehn Tage) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.

Ist der Kaufgegenstand ein Gebrauchtfahrzeug, kann der Käufer zehn Tage (bei Nutzfahrzeugen vierzehn Tage) nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer zur Lieferung auffordern.

Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Ziffer 2. dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlich festgelegter Liefertermin überschritten, kommt der Verkäufer mit Überschreiten des Termins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den vorgenannten Regelungen.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum Termin oder innerhalb einer Frist zu liefern, verlängern die Termine und Fristen um die Dauer des Hindernisses. Führen diese Hindernisse zu einem Aufschub der Lieferung von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Ist der Kaufgegenstand ein Neufahrzeug, verlängert sich diese Frist auf vierzehn Tage.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser bezüglich Neufahrzeugen 15 % und bezüglich Gebrauchtfahrzeugen 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Vertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Ist der Kaufgegenstand ein Gebrauchtfahrzeug und zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung des Käufers vorliegt und er dem Käufer erfolglos eine angemessen Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

Ist der Kaufgegenstand ein Neufahrzeug gilt das Vorgenannte. Des Weiteren sind sich der Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet, wenn der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat und den Kaufgegenstand wieder an sich nimmt. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglichen Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel bei Neufahrzeugen

1. Als Neufahrzeug im Sinne des Vertrages gilt auch ein Import- oder Reimportfahrzeug mit Tageszulassung im Ausland, da einige EU-Länder den Export nur nach Tageszulassung erlauben. Im deutschen Fahrzeugbrief ist die Tageszulassung im Ausland nicht ersichtlich! Auf mögliche Abweichungen von der deutschen Serienausstattung wurde der Käufer hingewiesen.

2. Der Verkäufer ist den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel gewährleistungspflichtig.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so ist der Verkäufer für ein Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel gewährleistungspflichtig. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer der gesetzlichen Bestimmung nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Rahmen dieser beschränkten Haftung hat der Verkäufer nur den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden zu ersetzen.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig vom einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Für eine Mängelbeseitigung gilt das in den Unterpunkten a) bis d) Festgelegte:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller bzw. Importeur für die Betreuung des Kaufgegentandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei einer mündlichen Anzeige eines Mängelbeseitigungsanspruchs ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer an einen nächstgelegenen dienstbereiten KfZ-Meisterbetrieb, welcher vom Hersteller bzw. Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannt ist, wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Für die Mängelbeseitigung eingebauter Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Ist der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und ist der Verkäufer vertraglich zur Überführung oder dem Transport zum Kunden verpflichtet, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Transportschäden sind sofort und direkt beim Transportunternehmer bzw. Spediteur schriftlich geltend zu machen. Schäden, die durch nicht sofortige Meldung beim Spediteur realisiert werden können, trägt der Käufer.

VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel bei Gebrauchtfahrzeugen

1. Die folgenden Bestimmungen gelten für Gebrauchtfahrzeuge in Abweichung von den Bestimmungen des Abschnitt VII. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitt VII.

2. Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, kann die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung des Gewährleistungszeitraums eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

3. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche gegen den Verkäufer, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, ist. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Für eine Mängelbeseitigung gilt das in den Unterpunkten a) bis d) Festgelegte:

a) Der Käufer hat Ansprüche wegen Sachmängeln beim Verkäufer geltend zu machen. Bei einer mündlichen Anzeige eines Mängelbeseitigungsanspruchs ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an einen nächstgelegenen dienstbereiten KfZ-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Für die Mängelbeseitigung eingebauter Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

IX. Garantie und Hinweis zu Lagerfahrzeugen

1. Neben den direkten Sachmängelansprüchen gegen den Verkäufer hat der Käufer auch einen direkten Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller, der in jeder Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers geltend gemacht werden kann.

2. Der Beginn der Garantie variiert insbesondere bei Import- und Reimportfahrzeugen je nach Ursprungsland des Fahrzeuges. Besonders bei Reimporten beginnt teilweise die Garantie schon mit Übergabe an den ausländischen Exporteur.

3. Lagerfahrzeuge sind Fahrzeuge, die beim Exporteur längere Zeit eingelagert wurden und deren Ausstattung nicht mehr der des aktuellen Modells entsprechen. Die Herstellergarantiefrist für derartige Fahrzeuge ist schon abgelaufen.

4. Im Vertag ist der Beginn der Garantiefrist und deren Dauer gesondert vermerkt.

X. Sonstige Haftung

1. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für sonstige Ansprüche des Käufers die nicht in Abschnitt VII. und VIII. geregelt sind.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. und VIII. entsprechend.

XI. Außergerichtliche Streitbeilegung / Schiedsgutachterverfahren

1. Für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t können beide Vertragsparteien die zuständige Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe und den Gebrauchtwarenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf der Verjährung erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während des Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme einer Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.

XII. Gerichtsstand

1. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich Hamm.

3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt in allen Fällen –ungeachtet des Wertes für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten – die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamm als vereinbart.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.

 

012023